| AGB |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der A2 Trading Ltd. 1. Geltungsbereich 1.1. Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche durch die A2 Trading Ltd. als Auftragnehmerin („Lieferant“) mit solchen Auftraggeberin („Besteller“) abgeschlossenen Verträge, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Dies gilt auch für künftige Vertragsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller. 1.2. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferant hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. 2. Vertragsschluss und Inhalt des Liefervertrages 2.1. Die Angebote des Lieferanten sind stets freibleibend. 2.2. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Lieferant zugegangene Anträge dem Besteller gegenüber schriftlich angenommen oder schriftliche Annahmeerklärungen des Bestellers schriftlich bestätigt hat. 2.3. Soweit eine Auftragsbestätigung oder Annahme Änderungen, Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige brachenübliche Abweichungen gegenüber dem Antrag oder der Annahmeerklärung des Bestellers enthält, gilt das Einverständnis des Bestellers mit diesen als erteilt, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach Erhalt der Bestätigung oder Annahme schriftlich widerspricht. Änderungen des Bestellers an Bestätigungen und Annahmen des Lieferanten bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, um Vertragsbestandteil werden zu können. 2.4 Maßgeblich für die Feststellung des Gewichts der Lieferung sind die vom Lieferanten mitgelieferten Lieferpapiere.
3. Lieferung, Versand, Fristen, Termine 3.1. Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung oder Annahmeerklärung schriftlich ausdrücklich als Fixtermine angegeben wurden. Lieferfristen beginnen erst mit rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers, sowie mit rechtzeitiger, richtiger und vollständiger Belieferung des Lieferanten durch dessen Vorlieferanten. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gegenüber dem Besteller bleibt vorbehalten. Höhere Gewalt und sonstige Ereignisse, die nach Vertragsschluss auftreten und bei denen den Lieferanten kein Verschulden trifft und die ihm die Lieferung wesentlich erschweren, verzögern oder unmöglich machen (wie etwa Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, Streiks, rechtmässige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen), entbinden den Lieferanten für die Dauer des Ereignisses und der Behinderung von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Ver- trag.
3.2. Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Lager Hamburg. Der Besteller hat die Pflicht, die Ware entweder selbst abzuholen oder für den Versand/Transport zu sorgen. Die Gefahr geht mit Absendung der Versand- oder Abrufbereitschaftsanzeige auf den Besteller über. Soll der Lieferant den Transport übernehmen, bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung hierüber zwischen Besteller und Lieferant. Übernimmt der Lieferant den Transport, so geht die Gefahr mit Über- gabe an das Transportunternehmen auf den Besteller über. 3.3. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart und ruft der Besteller die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist, ist keine Frist vereinbart innerhalb von 2 Wochen, ab, ist der Lieferant berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 2 Wochen vom gesamten Vertrag zurückzutreten. 3.4. Nimmt der Besteller die Lieferung nicht 2 Wochen nach dem vereinbarten Abruftermin oder, wenn kein solcher vereinbart ist, nach der Anzeige der Abrufbereitschaft, ab, kann der Lieferant Schadensersatz verlangen. Er kann nach seiner Wahl den Schaden konkret berechnen oder aber pauschal pro angefangenem Monat der Nichtabnahme ein Lagerentgelt in Höhe von 0,5 %, maximal jedoch in Höhe von 5 % des Preises des Liefergegenstandes, verlangen. Dem Besteller ist gestattet, nachzuweisen, dass dem Lieferant kein oder ein erheblich geringerer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch, wenn die Lieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als 2 Wochen verzögert wird. 3.5. Die Abnahme der Ware gilt als erfolgt, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens 10 Tage nach Empfang, Beanstandungen geltend macht. 3.6. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt.
4. Preise und Zahlung 4.1. Die Verkaufspreise gelten für eine Abholung ab Werk Hamburg und sind Nettopreise (Euro) zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, Zöllen und anderen Abgaben. Der Verkaufspreis ist im Voraus auf Rechnung des Lieferanten hin zu entrichten. Wurde Versand vereinbart, sind sämtliche Versandkosten vom Besteller zu tragen. Bei Listenpreisen gelten die Preise laut jeweils aktueller Liste des Lieferanten als vereinbart, wenn keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 4.2. Der Lieferant ist berechtigt, bei einem vereinbarten Versandtermin von mehr als 4 Wochen nach Vertragsschluss vom Besteller unverzüglich Verhandlungen über eine Anpassung des Preises um diejenigen Mehrkosten zu verlangen, die ihm durch Kostenerhöhungen seines Vorlieferanten für Rohstoffe, Energie, Fracht oder Gehälter entstanden sind. Wird eine Einigung nicht erzielt, kann jede Partei von dem noch nicht zur Lieferung gelangten Teil des Vertrages zurücktreten. 4.3. Zahlungen sind unverzüglich nach Rechnungsstellung fällig. Ein Abzug von Skonti oder die Aufrechnung mit solchen Gegenforderungen, die weder anerkannt noch tituliert sind, ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur insoweit zu, als es aus demselben Rechtsverhältnis resultiert.
5. Zahlungsverzug des Bestellers / Zweifel an der Liquidität 5.1. Ab erfolglosem Ablauf des Fälligkeitstermins stehen dem Lieferanten Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder in der tatsächlich entstandenen Höhe zu. 5.2. Ist Ratenzahlung vereinbart, was nur schriftlich möglich ist, so wird der Gesamtverkaufspreis fällig, wenn der Besteller mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät. Gleiches gilt bei nicht rechtzeitiger Abholung durch den Besteller, sofern eine Zahlung nach Abholung vereinbart wurde.
5.3. Zahlungsverzug berechtigt den Lieferanten nach seiner Wahl nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 10 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz beläuft sich auf 10 % des Gesamtpreises oder die Höhe des nachgewiesenen Schadens. Ziffer 3.4 Satz 3 gilt entsprechend. 5.4. Ist Zahlung nach Abholung vereinbart und entstehen nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder dessen Kreditwürdigkeit oder werden diese dem Lieferanten erst dann bekannt, kann der Lieferant Zahlung einer angemessenen Sicherheitsleistung in bar verlangen, bevor er die Ware an den Besteller herausgibt und, wenn der Besteller dem nicht nachkommt, nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung verlangen und/oder vom Ver- trag zurücktreten. 6. Gewährleistung / Haftung 6.1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Eingangsprüfung hat der Besteller binnen 3 Tagen nach Eingang bzw. Abholung der Ware durchzuführen. Offene Mängel sind binnen dieser Frist dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen, verdeckte Mängel innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab Entdeckung. Erfolgt eine rechtzeitige Anzeige nicht, gilt die Ware als mangelfrei. 6.2. Dem Lieferanten steht im Fall des Vorliegens eines Mangels die Wahl 6.3. Innerhalb der branchenüblichen Toleranz liegende Mehr- oder Minderlieferungen gelten nicht als Mangel. 6.4. Bei erfolgter Teillieferung hat der Besteller die mangelhafte Teillieferung von anderen Teillieferungen so getrennt zu verwahren, dass dem Lieferanten eine Zuordnung der mangelhaften Lieferung ohne weiteres möglich ist. Schäden, die durch die Unmöglichkeit einer Zuordnung entstehen, hat der Besteller zu tragen und den Lieferanten insoweit freizustellen. 6.5. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen. Soweit dem Lieferanten keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt. 6.6. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesen Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Fall begrenzt. 6.7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 6.8. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. 6.9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. 6.10 .Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung oder bei Abholung ab Erhalt der mangelhaften Sache.
7. Eigentumsvorbehalt 7.1. Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum des Lieferanten. Dies gilt auch, wenn zwischen den Parteien ein 7.2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs weiter zu veräussern, es sei denn, der Besteller hat seine sich aus dem Weiterverkauf ergebenden Forderungen bereits an Dritte abgetreten oder es liegt ein Fall der Ziffer 5.4 vor, 7.3. Die sich aus einer Weiterveräusserung ergebenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, ohne dass es einer jeweils gesonderten Abtretungserklärung bedürfte. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Der Besteller ist so lange 7.4. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware durch den Besteller mit Waren anderer Herkunft erwirbt der Lieferant an den dadurch entstandenen Erzeugnissen Miteigentum im Verhältnis des anteiligen Wertes der Vorbehaltsware. Für diese Be-und Verarbeitung steht dem Besteller kein Entgelt zu. Der Besteller hat die Vorbehaltsware für den Lieferanten unentgeltlich zu verwahren. Der Ort der Verwahrung ist dem Lieferanten auf dessen Verlangen vom Besteller mitzuteilen; dem Lieferanten ist die Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen. 7.5. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Wasser-, Feuer-, Bruch- oder sonstige Schäden zu versichern. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag werden hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten sicherungshalber abgetreten. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an. 7.6. Der Lieferant wird die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach seiner Wahl freigeben insoweit, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mindestens 20 % übersteigt.
7.7. Falls bei Lieferungen ins Ausland ein Eigentumsvorbehalt nicht mit derselben Wirkung wie im Deutschen Recht vereinbart werden kann, der Vorbehalt anderer Rechte an der Vorbehaltsware aber gestattet ist, so stehen dem Lieferanten die Rechte nach dem ausländischen Recht zu. Der Besteller hat hierbei umfangreich mitzuwirken. 8. Erfüllungsort Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Hamburg. 9. Gerichtsstand Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Hamburg. Der Lieferant ist berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für seinen Sitz oder den Hauptsitz des Bestellers zuständig ist.
10. Sonstige Bestimmungen
10.1.Die Beziehungen zwischen Lieferant und Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge und internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen. 10.2.Der Besteller willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Lieferanten ein. Diese Einwilligung gilt als Benachrichtigung im Sinne des § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.
10.3.Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen lässt die Wirksamkeit des Vertrages zwischen Lieferant und Besteller im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine dieser Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommende Regelung. Hilfsweise gilt die gesetzliche Regelung. Stand 26.01.2007 |

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